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Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen? (Gelesen: 12714 mal)
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #45 - 07.08.2007 um 23:13:13
 
Also, bei uns (Ruhrgebiet), gab es den Schein nur nach persönlicher Kontrolle der Lagermöglichkeiten durch die Sachbearbeiterin. Kein Lager, kein Schein! Ausserdem ist das nächste Geschäft mit Pulver ca.30km weg und das Pulver nur nach frühzeitiger Bestellung erhältlich. Das würde am Freitag eine ziemlich Hektik, wenn ich da noch erst Pulver einkaufen müßte.
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Handlungsweise der Behörden
Antworten #46 - 08.08.2007 um 08:49:38
 
Bei der hier geschilderten, unterschiedlichen Handlungsweise der verschiedenen Behörden sieht man doch, wie viel Unsicherheit vorherrscht und auch, dass es offensichtlich einen Ermessensspielraum gibt. Während man bei uns vor Ort zügig und souverän arbeitet, scheint es schon in den umliegenden Landkreisen (gemachte) Probleme bei der Vergabe der Scheine zu geben. Allerdings findet bei uns im Bereich der Stadt auch gerade eine Aktion statt, in der alle "alten Waffenbesitzer" angeschrieben werden, also diejenigen, die ihre einst frei erhältichen Mehrschüsser bei der Änderung des Waffengesetzes angemeldet haben. Jetzt möchte man diese Alt-Waffenbesitzer - zumeist sind es mehrschüssige Vorderladerrevolver - auffordern, entweder einen Nachweis über ordnungsgemäße Lagerung der Waffe (sprich: Waffenschrank/Tresor) zu erbringen oder aber die Waffen zur Entsorgung abzugeben. Das ist eine Aktion, die zumeist durch Personalmangel kaum durchgeführt wird. Wenn sie dann aber anläuft, ist sie außerordentlich erfolgreich....
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #47 - 08.08.2007 um 19:25:11
 
Hallo !
 
Auch diese Aktion passt in das Gesamtbild.
 
Die Kontrollen nehmen eben doch zu....
 
Und wenn ihr Sportschützen seit, die gemäß ihrer WBK Nitro-Munition
kaufen und in kleinen Mengen lagern dürfen, dann kommt noch ein
neues Problem hinzu, wenn ihr einen Spreng-Schein beantragt.
 
Stichwort:  Kombi-Lagerung !!
 
Wer den Wiederlader-Lehrgang gemacht hat, kann sich vielleicht erinnern.. Lippen versiegelt
 
 
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #48 - 13.01.2008 um 15:55:14
 
Nach dem Studieren der vorigen Posts und Anderem gleicher Thematik, bleiben nun doch noch ein paar Fragen für mich offen:
 
1. Ich kann Vorderlader (frei ab 18) kaufen, führen und auch ohne Waffenschrank zu Hause lagern?
 
2. Ich kann mit Unbedenklichkeitsbescheinigung, dem Kurs "Vorderladerschießen" und einer Vereinszugehörigkeit (welche ein Bedürfniss zum Böllern darstellt) eine Erlaubnis nach §7 oder §27 SprengG erlangen, mit der ich dann auf Wunsch und nach Kontrolle eine gewisse Menge SP unter Auflagen kaufen und verwahren darf, bzw. wenn ich es wünsche auch auf das Kauf- und Lagerungsrecht verzichten kann?
 
3. Welche Auflagen und Tips gibt es für den Transport von SP, im Auto und auch am Mann?
 
4. Ich kann in einer Mietwohnung, in einem Zimmer mit einem verschliessbarem, verankertem und min 20 mm Wandstärke versehen Holzschrank eine Menge von 1kg SP verwahren. Ich muss dazu meinen Vermieter nicht um Erlaubnis bitten?
 
Danke Gruß David
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #49 - 15.01.2008 um 17:39:52
 
Also: Kaufen ja, wenn einschüssig ohne Problem. Alles andere: Vorsicht! Führen? Auf dem Weg zum Schießstand/Treffen transportieren, Führen ist schussbereit halten - und deshalb nicht zuständig.  
Lagern daheim ist kein Problem, auch ohne Waffenschrank - wohlgemerkt, wir meinen hier einschüssige Vorderlader.
Alles andere lernt man im besagten Lehrgang, und den Vermieter würde ich persönlich schon fragen.... Wenn es dann mal lauter knallt, sollte er schon wissen, warum das so war...
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #50 - 16.01.2008 um 18:28:38
 
Liebe Blechweste,
 
da wirfst Du aber doch einige wichtige Begriffe durcheinander.
 
1. "Führen" im Sinne des Waffenrechts darfst Du auch einen einschüssigen Vorderlager (Bautyp vor 1870) eigentlich nur auf Schiessständen.
 
Wenn Du einen solchen einschüssigen, vor 1870er Vorderlader auch nur mit einer Pulverladung laden willst (auch ohne eine Kugeln zu laden), brauchst Du dafür eigentlich schon den Sprengschein nach § 27 SprengG.
 
Übrigens:  Böllern + Vorderladerschiessen sind zwei unterschiedliche Dinge.
 
Dafür gibt es auch unterschiedliche Lehrgänge mit unterschiedlichen Inhalten.
Viele Lehrgänge sind aber so ausgelegt, daß man den Vorderladerlehrgang und den Böller-Lehrgang gleichzeitig absolviert, da 70 % der Lehrgangsinhalte gleich sind.  
Am Ende macht man dann auch für beide Teile eine Prüfung, so daß man dann auch einen Schein bekommt, in dem die Berechtigung zum Böllern und zum Vorderladerschiessen dokumentiert wird.
 
Allerdings brauchst Du dann auch einen Berechtigungsnachweis eines Vereines, bei dem man  Böllern und Vorderladerschiessen betreibt.  
 
Einen Waffenschrank brauchst Du für den Vorderlader eigentlich nicht, aber dennoch ist das Gerät gegen Wegnahme/Diebstahl und Zugriff ggü. Minderjährigen zu sichern.
Wenn der gute Mann vom Ordnungsamt vorbeikommt und deine Muskete hängt (ohne Wegnahmesicherung) im Kinderzimmer an der Wand, dann könntest Du ggf. damit ein Problem bekommen.
 
2. Weshalb willst Du einen §27-Schein machen, wenn Du dann kein Pulver kaufen willst ??
 
Auch wenn Dir ein anderer §27-Berechtigter Pulver zum Verbrauch aushändig, muß dies in deinen Pulver-Schein (Name Überlasser, Art des Pulvers, Menge, Datum) eingetragen werden. Und der Überlasser sollte sich dann von Dir auch die übergebene Menge quittieren lassen.  
 
Und spätestens dann, wenn Du von einer Veranstaltung nach Hause kommst und Du noch 3-4 Pulver-Ladungen in der Patronentasche hast,
"Lagerst" Du schon Pulver (=Rechtsverstoss, wenn Du nicht zum Lagern berechtigt bist).
 
Klar, man kann sich die Möglichkeiten, die der §27-Schein bietet, auch einschränken lassen.
 
Bedenke nur, daß Du dann dauernd in der Gefahr schwebst, trotz deines § 27-Scheins Rechtsverstösse zu begehen.  
 
3. Die genauen rechtlichen Regelungen, welche Arten von Pulver es gibt, wie diese zu verpacken und zu lagern sind, lernst Du auf den §27-Lehrgang.
 
Auch die zulässigen Mengen für einen Transport im PKW wird man dir dort ausführlich erläutern.
 
4. Meistens sind in Muster-Hausordnungen und Muster-Mietverträgen tatsächlich Passagen enthalten, die eine Lagerung von brennbaren Stoffen, Chemikalien und Sprengstoffen untersagen.
 
Sogar in Teilungserklärungen nach WE-Gesetz (Eigentumswohnungen) sind solche Ausschlüsse oft enthalten.
 
Bei einem Verstoss gegen diese Vereinbarungen und einem anschliessenden "kleineren Zimmerbrand" durch dein Pulver, wird die Gebäude-Versicherung sich schnell aus der Haftung ziehen und zudem hast Du den anderen Bewohnern ihre Schäden zu ersetzen.
 
FAZIT:
 
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #51 - 16.01.2008 um 22:55:53
 
Danke erstmal für die umfassenden Info's.
Gut, bei dem Wort "führen" hab ich was verwechselt, was mir eigentlich geläufig ist.  
Die Variante auf die Lagerung zu verzichten, wäre nur für den Fall wenn ich keine Möglichkeit habe (z.B. durch Vermieter-Veto) das Pulver zu lagern.  
Den Rest höre ich ja dann in den Kursen.
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WICHTIG! Böllerbeschuß für Vorderlader fürs Hobby?
Antworten #52 - 10.07.2010 um 08:47:58
 
Schaut mal bitte hier:
 
 
http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=396235&st=0&gopid=1514 177&#entry1514177
 
hat jemand den entsprechenden Gesetzestext?
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #53 - 10.07.2010 um 10:18:38
 
Da ist leider nichts zu sehen - nur eine Fehlermeldung unter dem Link....
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #54 - 10.07.2010 um 10:42:55
 
ok, geht wohl nur wenn man da angemeldet ist:
 
deshalb ZITAT aus dem Forum des angegebenen Links oben:
 
 
>>
Hallo ihr Freunde von Schall und Rauch,
 
das mit dem Bölllerbeschuss für das Tower-Kolonial-Teil hat sich nach intensiver technischer Inaugenscheinnahme in Rauch aufgelöst. Die Überlebenschance für das Gewehr wären gleich Null gewesen. Aber das ist nicht weiter tragisch.
 
Gibt es für die Aussage Reenactment = Schießen ohne Kugel und somit kein Böllerbeschuss notwendig eine sichere Quellenangabe in Form von amtlichen Aussagen?
 
In BW heißt es nämlich beim Beschussamt Ulm, dass Böllerbeschuss notwendig ist, wenn VL-Waffen in der Öffentlichkeit zum "Salutschießen" eingesetzt werden. Ein "Reenactment-Schießen" gibt es nicht.  
 
Diese sog. dual-use-Problematik wurde vom IM Berlin am 14.10.2004 an das Beschussamt Mellrichstadt so beantwortet. Zusätzlicher Böllerbeschss auf VL-Waffen, auch wenn dort SP-Beschusszeichen vorhanden.  
Auch wir von der Revolutionsgruppe haben für unsere Barrikadenkämpfe in der Öffentlichkeit die Auflage des Böllerbeschusses für die VL-Waffen. Die Schießgenehmigung dazu ist aber eine Genehmigung nach §16 WaffG als Bauchtumsschützen. Lediglich unsere reinen Böllerkanonen, ohne scharfen Beschuss, erhalten eine zusätzliche reine Böllergenehmigung für den Einsatz. Genauso wird es bei den Bürgerwehren gehandhabt.
Bin für jeden Hinweis dankbar.
 
Fisherman  
 
 
 
ZITAT(STS @ 08.07.2010 - 08:32)  
Schau mal hier:
 
 
http://www.reenactorforum.waszmann.de/cgi-....pl?board=RECHT
 
 
 
Hallo STS,
 
und hier haben wir wieder unsere Probleme: Das R-Forum ist ganz nett, die rechtlichen Bewertungen aber (teilweise) von Laien für Laien (nicht böse gemeint).
Auf der anderen Seite klare Erlasslage, bzw. Rechtslage, dass scharfe Vorderladerwaffen, die in D zum Böllern/Salutschießen (dazu zählt auch Barrikadendarstellungen/Schlachtendarstellung in der Öffentlichkeit) benutzt werden, eben zusätzlich eine Böllerbeschuss benötigen.  
Das passt zwar nicht jedem und kostet etwas mehr, ist aber so. Ich habe das nicht erfunden, also nicht über mich sauer sein. Ich gebe nur weiter, was ich vom zuständigen Reg.Präs. für VL-WL-und Böllerlehrgänge als Auskunft erhalten habe und was die Beschussämter Ulm und Suhl dazu sagen.  
 
Grüße, Fisherman  
>>
ZITAT Ende
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« Zuletzt geändert: 10.07.2010 um 12:12:55 von STS »  
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #55 - 10.07.2010 um 12:22:15
 
Da greift wieder Eines in das Andere. Wie ich schon in der nächsten Themengruppe ausgeführt habe, wird oft von den "Brauchtumspflegern" nicht die versicherunsgemäße Handhabung der zum Böllern vorgesehenen Pulvermenge beachtet.  
 
Natürlich sind Vorführungen und Salutschießen aus den "scharfen" Vorderladern zulässig. Das regelt vor Ort die zuständige Ordnungsbehörde mit Entscheidungsspielraum, deshalb auch nicht übertragbar auf andere Orte / Veranstalter. Genehmigt wird in der Regel auch nur ein Verschießen von "Patronen" ohne Kugel, also "Fertigladungen" - und die unterliegen nun einmal ebenfalls gewissen Vorschriften.
 
Fazit: Wenn das Beschussamt Ulm feststellt, dass beim Böllern aus scharfen Waffen ein zusätzlicher Böllerbeschussstempel mit entsprechender Prüfung erfolgen muss, ist das verbindlich - und die Waffe muss entsprechend vorgelegt werden, auch wenn sie durch den "Scharfbeschuss" bereits bewiesen hat, dass sie eine größere Pulverladung als zum Scharfschießen "verträgt".
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #56 - 10.07.2010 um 18:47:01
 
Aus dem WaffG entsprechender Text zum Beschusszeichen
 
Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind mit dem amtlichen
Beschusszeichen zu versehen wenn die Beschussprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat.
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
 
Die Kennbuchstaben sind:  
N:  Normaler Beschuss mit Nitropulver
V:  Verstärkter Beschusshat  
J:   Instandsetzungsbeschuss
L:   Normaler Beschuss mit Gemisch oder Treibladg.
PN: Schwarzpulverbeschuss  
Das deutsche Beschusszeichen besteht aus
1. dem Bundesadler mit Kennbuchstaben,
2. dem Ortszeichen (des Beschussamtes),  
3. dem Jahreszeichen (2 letzte Ziffern)  
   
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #57 - 11.07.2010 um 21:53:54
 
Habe mal beim Beschussamt nachgefragt, eine Antwort wird sicher in den nächsten Tagen kommen
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #58 - 13.07.2010 um 09:01:28
 
Hier nochmal ein ZITAT aus dem Waffen-online-Forum:
 
ZITAT:
 
>Hallo STS und alle Freunde von Donner und Blitz,  
 
bei dieser Problematik gallopiert derzeit der Amtsschimmel quer durch die Republik, aber ich versuche es einmal auf den Punkt zu bringen:
 
Es gibt in der Tat dazu keine eindeutigen gesetzlichen bundesweit gültigen Vorschriften!!
 
Rein begrifflich gibt es aktuell das Brauchtumsschießen nach §16 WaffG, das für das scharfe Schießen vorgesehen war und ist, und daneben das Böllern, für das das BeschG gilt, und nicht das WAFFG.  
Rechtlich existiert damit kein "Salutschießen" oder "Reenactmentschießen" oder "Barrikadendarstellungen".  
 
Die aktuellen Regelungen basieren nur auf Erlassen oder rechtlichen Beurteilungen der verschiedensten Ministerien in Bund und Land.
 
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 bekam das Beschussamt Mellrichstadt vom BMI zu genau dieser Problematik (Verwendung von Vorderladerwaffen mit scharfem Beschuss zum "Böllern", also Erzeugung von Knall in der Öffentlichkeit) die Antwort mit der Formulierung der sog. dual-use-Problematik. Sie können demnach in diesem Sinne verwendet werden, müssen aber den Böllerbeschuss + Wiederholungsbeschuss über sich ergehen lassen. Daran orientieren sich derzeit die Beschussämter.  
Schutzzweck der Norm stellt in diesem Fall die Öffentlichkeit dar, die sich anders als auf einem Schießstand hier direkt in der Nähe der Schützen befindet.
 
Mit Schreiben vom 23.09.2005 stellte das Umwelt-Ministerium in BW klar, welche Voraussetzungen die Schützen als Brauchtumsschützen bzw. zum Salutschließen mit Vorderladerwaffen in BW benötigen.  
Zusammen mit dem Wirtschaftsministerium und dem IM BW wird im Ländle geregelt, dass
- Werden Böller und Handböller z. B. von Bürgerwehren zum Saltuschießen oder Böllern eingesetzt, ist der Böllerlehrgang (für jeden) nach dem SprengG erforderlich.
- Werden Vorderladerwaffen, z. B in Schützenvereinen zum Schießen auf Scheiben eingesetzt, ist der Vorderladerlehrgang nach dem SprengG erforderlich.
- Werden Vorderladerwaffen (keine Böller im Sinne von §16 (3) WaffG) für BEIDE Tätigkeigen eingesetzt, so sind zum Nachweis der Fachkunde BEIDE Lehrgänge erforderlich.
(Vorderladerwaffen verlieren beim Böllerbeschuss nicht ihre Waffeneigenschaften und bleiben Schusswaffen i. S. d. Gesetzes!!)
 
Entscheidend dazu ist aber die Handhabe und die Auffassung der Ordnungsämter, die die Genehmigungen für Auftritte der einzelnen Gruppen erteilen. Hier kann es bundesweit die unterschiedlichensten Regelungen geben. Möglich sind hier gar keine Auflagen im Sinne von Beschuss bis hin zum geforderten Nachweis aller einzelner Teilnehmer in Sachen Gerät und Lehrgänge, weil eben keine bundesweite gesetzliche Regelung besteht.  
 
In BW wie gesagt, alle Lehrgänge + kompletter Beschuss inkl. Wiederholung.  
Aktuell hat ein Abgeordneter der FDP vom Bodenseeraum eine Anfrage an den Bundesinnenminister (27.04.10, H. Wetzes, FDP, Bodenseekreis/Sipplingen) sich für die Sipplinger Bürgerwehr gemacht und fordert eine Abschaffung dieser Regelungen. Resultat offen.
 
In BY ist man schon einen Schritt weiter. Offenbar aufgrund Druck der bay. Gebirgsschützen rücken die Beschussämter vom sog. Wiederholungsbeschuss mittlerweile ab. Aber wie gesagt, wo kein Kläger ist....! Und die bay. Ordnungsämter werden wahrscheinlich abgefackelt, wenn sie ihre Brauchtumsschützen und Böllertruppen zu arg gängeln.
 
So, dies ist der Sachstand aus dem tiefen Süden mit Grüßen an die Schlachten von Jena und Leipzig.  
Auch ich würde mir eine eindeutige gesetzliche Regelung wünschen. Nicht aus urdeutscher Regelungswut heraus, sondern einzig als Rechtssicherheit.  
Denn eines ist sicher, sollten auch nur einem Zuschauer ein Piston oder ein Feuerstein ins Auge fliegen, ist die erste Frage der Behörden nach Beschuss und Prüfzeichen.....
 
So, und im September ist in Offenburg Freiheitsfest 48/49 und in Staufen die Stages.  
Bis dahin Pulver trocken halten und dann Kimme, Korn und volles Rohr!!
 
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Re: Vorderladerschießen - Was für Voraussetzungen?
Antworten #59 - 13.07.2010 um 12:44:01
 
Vom Beschussamt kam wie erwartet die Antwort, dass beim Vorderladerschießen bis zur größten zulässigen Pulvermenge und maximalem Geschoßgewicht (oder auch minmalen Geschoßgewicht 0g) keine beschussrechtlichen Bedenken bestehen, also kein Böllerbeschuss notwendig ist.  
 
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