Haupti
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Habe dies als Einzelkopie gefunden. Kann es jemand zuordnen? Eventuell 1812 oder früher? Wie es in Ansehung in Campgne der Marketender bey den Regimentern und Bataillons gehalten werden soll. Artikel 1 Wenn ein Regiment in Campagne marschirt, so hat sich wo möglich per Bataillon mit einem, oder doch wenigstens per Regiment mit 2 guten Marketendern, deren einer bey den Musketier-Bataillons und einer bey dem Grenadier-Bataillon bleibt, zu versehen. Solche Marketender müssen aber nicht etwa blos Delicatessen bey sich führen, sondern vielmehr solche Waaren, die zu den Bedürfnissen des Lebens am nötigsten sind, als Erbsen, Linsen, Grütze, Graupe, Salz, Butter, Käse, Speck, Toback, Brandtwein und dergleichen. Für diese Leute muß auch sowohl in Ansehung ihrer Sicherheit, als in Betracht der möglichsten Bequemmlichkeit ihres Handels, gesorgt werden. Artikel 2 Den Soldatenweibern ist das Marketendern gleichfalls erlaubt, auch kann ein Grenadier oder Musketier außer seinen Dienst seiner Frau aßistiren, und Speck, Butter und dergleichen verkaufen, und davon, soviel er auf dem Marsch bey sich führen und tragen kann, mitnehmen und verkaufen, es muß ihn aber nicht hindern in Reih und Glied zu bleiben und alles Hin-und Herlaufen bleibt ihn untersagt, wie er denn auch alle seine übrigen Dienste eben so, wie ein anderer Soldat thun muß, und auf seinen Handel in diesem Betracht keine Rücksicht zu nehmen ist.
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